Lassen Sie uns über
Datei:LegendrePeter.jpg sprechen. Dies ist ein Thema, das in den letzten Jahren die Aufmerksamkeit vieler Menschen auf sich gezogen hat. Mit
Datei:LegendrePeter.jpg sind zahlreiche Debatten, Studien und Forschungen entstanden, die versucht haben, seine Komplexität und seine Auswirkungen auf die Gesellschaft zu entschlüsseln. Von seinen Anfängen bis zu seinem heutigen Einfluss hat
Datei:LegendrePeter.jpg beispielloses Interesse geweckt und ist Gegenstand von Diskussionen in so unterschiedlichen Bereichen wie Politik, Wissenschaft, Kultur und Alltag. In diesem Artikel werden wir verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit
Datei:LegendrePeter.jpg untersuchen und seine Ursachen, Folgen und möglichen Lösungen analysieren.
Peter Legendre (* 17. Oktober 1866 in Völklingen; † 1924) deutscher Politiker (Zentrum)
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Büro des Reichstags (Hg.): Handbuch der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung, Weimar 1919, Carl Heymans Verlag, Berlin
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unbekannt
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1919 oder früher
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Dieses Werk ist vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veröffentlicht worden, ohne dass der Verfasser auf dem Titelblatt, in der Widmung, in dem Vorwort oder am Ende genannt wurde (§ 3 LUG; zu Details siehe Wikipedia:Bildrechte). Für die Berechnung der Schutzfrist gilt daher nach § 134 Satz 2 UrhG, dass sie 70 Jahre nach Veröffentlichung läuft.
PD-§-134
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Nach dieser Berechnung der Schutzfrist ist diese Datei gemeinfrei.
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Dieser Baustein ist in der Wikipedia derzeit (Stand April 2011) nur für folgende Werkarten zugelassen:
- Porträts von Abgeordneten aus den vom Büro des Reichstags herausgegebenen Reichstags-Handbüchern.
- Karten, die von der Kartographischen Abteilung der Kgl. Preuß. Landesaufnahme (oder anderen deutschen Vermessungsämtern) ohne Nennung eines Kartographen veröffentlicht wurden (insbesondere sogenannte Messtischblätter).
Andere Werkarten müssen zuvor hier diskutiert werden und können erst nach positivem Diskussionsergebnis ergänzt werden.
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In jedem Fall müssen die Werke vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht worden sein.
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Quelle gemeinfrei als über 70 Jahre altes Werk einer juristischen Person, entsprechend Ergebnis der Urheberrechts-Diskussion.
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